Energieauditpflicht für alle Nicht-KMU ab 2015

Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind die zwingenden Vorgaben durch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden. Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit gem. DIN EN 16247 durchzuführen. Diese verpflichtenden Energieaudits betreffen erstmals auch Unternehmen des nicht-produzierenden Gewerbes und erstmals ist nicht die Rückerstattung (EEG-Umlage, Strom- und Energiesteuer) die Motivation für die Durchführung, sondern die Androhung von Sanktionen von bis zu 50.000 Euro, für den Fall der Nicht-Auditierung.

Für NICHT - KMU gelten folgende Schwellenwerte:

  • > 250 Mitarbeiter oder
  • > 50 Mio. Euro Jahresumsatz und > 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme

Bei der Bestimmung der unternehmensindividuellen Daten müssen den eigenen Werten ggf. anteilige Werte von Partnerunternehmen oder sämtliche von verbundenen Gesellschaften hinzugerechnet werden.

Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben, sind von dieser Pflicht freigestellt. Genaues regelt das BAFA-Merkblatt für Energieaudits:

Merkblatt für Energieaudits

Die Energieaudits müssen den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Die Mindestkriterien umfassen:

  • die Erfassung von mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs,
  • eine Energiedatenanalyse von Gebäuden, Anlagen, Betriebsabläufen und der Beförderung,
  • eine Prüfung des Energieverbrauchsprofils,
  • die Ermittlung der wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz und deren detaillierte wirtschaftliche Bewertung.

Bei der Durchführung des Energieaudits unterstützen wir Sie gerne mit unserem Ingenieurteam und zwei BAFA-anerkannten Energieauditoren.