Steuern und Abgaben sparen, Energiekosten nachhaltig senken - mit Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001

Spitzenausgleich

Der Spitzenausgleich ist eine Steuerrückerstattung für das produzierende Gewerbe.
§55 Energiesteuergesetz und §10 Stromsteuergesetz regeln den Spitzenausgleich entsprechend.

Am 05.08.2013 wurde die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit auch in Kraft getreten. Diese Verordnung konkretisiert die Verknüpfung von Energieeffizienzsystemen mit der Gewährung des Spitzenausgleichs für Strom- und Energiesteuer und beschreibt insbesondere die schrittweise Einführung der Energieeffizienzsysteme, sowie die nötigen Nachweise.

Kern der Neuregelung ab 01.01.2015 und die Voraussetzung für den Spitzenausgleich werden sein:

  • Die Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (nach EMAS) eingerichtet haben.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden als Vereinfachung regelmäßige Energieaudits gemäß DIN 16247-1 anerkannt oder alternative Systeme nach Anhang 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

    Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV

  • Zusätzlich gilt: das gesamte produzierende Gewerbe muss ab 2015 eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität von 1,3 % jährlich nachweisen. Bezugszeitraum für den Basiswert sollen die Jahre 2007-2012 sein.

  • Alternative Systeme nach Anlage 2 der Verordnung enthalten folgende Schritte:
    • 1. Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger
    • 2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
    • 3. Bewertung der Einsparpotenziale, inklusive von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
    • 4. Jährliche Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen
    • Begrenzung der EEG-Umlage

      Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 ist am 01.08.2014 in Kraft getreten.
      Durch die Gesetzesänderung gilt als Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage folgendes:

      • Die selbstverbrauchte Strommenge der zu begünstigenden Abnahmestelle beträgt mindestens 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
      • Das Verhältnis der entstandenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung beträgt
        - für Unternehmen der Liste 1 (Anlage 4) mind. 16 % in 2015 und mind. 17 % ab 2016
        - für Unternehmen der Liste 2 (Anlage 4) mind. 20 %
      • Die Unternehmen betreiben ein zertifiziertes Energiemanagementsystem. Bei weniger als 5 GWh Stromverbraucht ist ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der SpaEfV ausreichend.

        Die Begrenzung erfolgt nach folgender Staffelung:

        • Bis 1 GWh/a erfolgt keine Begrenzung.
        • Über 1 GWh/a ist die EEG-Umlage auf 15 % begrenzt.

          Sofern die zu zahlende Umlage einen festgelegten Wert nicht unterschreitet, wird die Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage aller Abnahmestellen auf höchstens folgende Anteile der Bruttowertschöpfung begrenzt:

          • 0,5 % der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 % betragen.
          • 4,0 % der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 % betragen.

            Das folgende Diagramm verdeutlicht das Gefährdungspotential der Unternehmen in Mio. Euro pro Jahr in Abhängigkeit vom elektrischen Energiebezug.