Spitzenausgleich
Der Spitzenausgleich ist eine Steuerrückerstattung für das produzierende Gewerbe.
§55 Energiesteuergesetz und §10 Stromsteuergesetz regeln den Spitzenausgleich entsprechend.
Am 05.08.2013 wurde die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit auch in Kraft getreten. Diese Verordnung konkretisiert die Verknüpfung von Energieeffizienzsystemen mit der Gewährung des Spitzenausgleichs für Strom- und Energiesteuer und beschreibt insbesondere die schrittweise Einführung der Energieeffizienzsysteme, sowie die nötigen Nachweise.
Kern der Neuregelung ab 01.01.2015 und die Voraussetzung für den Spitzenausgleich werden sein:
- Die Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (nach EMAS) eingerichtet haben.
- Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden als Vereinfachung regelmäßige Energieaudits gemäß DIN 16247-1 anerkannt oder alternative Systeme nach Anhang 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
- Zusätzlich gilt: das gesamte produzierende Gewerbe muss ab 2015 eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität von 1,3 % jährlich nachweisen. Bezugszeitraum für den Basiswert sollen die Jahre 2007-2012 sein.
- Alternative Systeme nach Anlage 2 der Verordnung enthalten folgende Schritte:
- 1. Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger
- 2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten
- 3. Bewertung der Einsparpotenziale, inklusive von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
- 4. Jährliche Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen
- Die selbstverbrauchte Strommenge der zu begünstigenden Abnahmestelle beträgt mindestens 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
- Das Verhältnis der entstandenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung beträgt
- für Unternehmen der Liste 1 (Anlage 4) mind. 16 % in 2015 und mind. 17 % ab 2016
- für Unternehmen der Liste 2 (Anlage 4) mind. 20 % - Die Unternehmen betreiben ein zertifiziertes Energiemanagementsystem. Bei weniger als 5 GWh Stromverbraucht ist ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der SpaEfV ausreichend.
Die Begrenzung erfolgt nach folgender Staffelung:
- Bis 1 GWh/a erfolgt keine Begrenzung.
- Über 1 GWh/a ist die EEG-Umlage auf 15 % begrenzt.
Sofern die zu zahlende Umlage einen festgelegten Wert nicht unterschreitet, wird die Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage aller Abnahmestellen auf höchstens folgende Anteile der Bruttowertschöpfung begrenzt:
- 0,5 % der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 % betragen.
- 4,0 % der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 % betragen.
Das folgende Diagramm verdeutlicht das Gefährdungspotential der Unternehmen in Mio. Euro pro Jahr in Abhängigkeit vom elektrischen Energiebezug.
Begrenzung der EEG-Umlage
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 ist am 01.08.2014 in Kraft getreten.
Durch die Gesetzesänderung gilt als Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage folgendes: